Satzung
Satzung des Angel-Sportvereins Haiger-Allendorf
e.V.
mit Sitz in 35708
Haiger-Allendorf
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Angel- Sportverein Haiger-Allendorf e.V. ist eine
Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Haiger Allendorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen
Angel- Sportverein Haiger-Allendorf
e.V.
Der Angel- Sportverein Haiger-Allendorf e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der
Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen, fischereisportlichen Betätigung.
2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den
heimatlichen Gewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen.
3. Die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher
Schonzeiten und Mindestmaße.
4. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch
Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
a) Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung und
Bekämpfung der Verunreinigungsursachen.
b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die
zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden und sonstigen Wasserverbänden und Genossenschaften einschließlich des zuständigen Landesverbandes Deutscher
Sportfischer.
5. Die Koordinierung der Interessen der
Mitglieder
a) Pflege und Förderung der
Sportfischerei
b) Pflege von Beziehungen zu inländischen,
ausländischen und internationalen Fischereiorganisationen
c) Zusammenarbeit mit allen Verbänden gleicher oder
ähnlicher natur- und tierschutz-verbundener Zielsetzung.
d) Der Angel- Sportverein ist eine auf innere
Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation. Er hält sich allen politischen oder religiösen Tendenzen fern.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Angelsportverein Haiger-Allendorf e.V. besteht
aus aktiven und passiven Mitgliedern und Ehren-mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ehrenmitglieder ernennt die Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
2. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene sein
oder werden, der die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist, ferner sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser
Satzung zu dienen und nicht aus einem anderen Angelsportverein ausgeschlossen worden ist.
3. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch
schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
4. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die
Sportfischereiprüfung abzulegen.
§ 4
Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich zum
Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
§ 5
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn
es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach
erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder
ebenso zu bewertende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet.
3. den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher
Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute usw. ausnutzt.
5. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines
triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des
Falles durch den gesamten Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden
Geschäftsjahres.
§ 6
Eintritt
Bei dem Eintritt in den Verein hat das Mitglied die
Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten, ebenso den Beitrag (einschließlich Verbandsbeitrag).
§ 7
Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages
(einschließlich des Verbandsbeitrages) wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgelegt.
§ 8
Vorstand des Vereins
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich
zusammen aus:
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem
Kassenwart
4. dem
Schriftführer
Der nicht geschäftsführende Vorstand setzt sich
zusammen aus:
1. dem 2.
Kassenwart
2. dem 2.
Schriftführer
3. dem 1.
Gewässerwart
4. dem 2.
Gewässerwart
5. dem 3.
Gewässerwart
6. dem 4.
Gewässerwart
7. dem 1.
Jugendwart
8. dem 2.
Jugendwart
9. den 1. und 2. Beisitzern (
Festlichkeiten)
Vertreten wird der Verein gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder 1. bzw. 2. Vorsitzenden mit einem aus dem übrigen geschäftsführenden Vorstand.
Die Kassenwarte sind verpflichtet, alle Einnahmen und
Ausgaben getrennt nach Belegen fortlaufend zu nummerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen muß Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen sind durch die Kassenwarte zu leisten, wenn
sie durch den Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich zum Jahresschluss abzuschließen und von 2, aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu wählenden Mitgliedern zu
prüfen und abzuzeichnen.
Des Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung
mitzuteilen. Durch sie ist die Entlastung der Kassenwarte und des Gesamtvorstandes auszusprechen.
In regelmäßigen Abständen finden Vorstandssitzungen
statt. Dazu wird der geschäftsführende Vorstand vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung für 3 Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar
statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und zwar schriftlich. Unter dieser Voraussetzung ist die Versammlung beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf anzusetzen.
Sie dienen durch Vorträge der Belehrung auf allen Gebieten der Sportfischerei sowie der Pflege der Kameradschaft. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der
Durchführung seiner Aufgaben sein.
§ 10
Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb
von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden
beantragen.
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf volle
Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend den maßgeblichen Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen zur
tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer
eigens zu diesem Zweck gemäß § 10 ein-berufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag
auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber
beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muß.
Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung
des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Haiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Haiger zu verwenden
hat.
§ 14
Fang- Bedingungen
Die Festlegung der Mindestmaße und der Fangmenge in den
dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässern bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung der Art des Gewässers und dessen Besatz.
Die Festlegung der Angeltage für die Vereinsmitglieder
an bestimmten Gewässern bestimmt der Vorstand.
Das aktive Mitglied ist verpflichtet, die Fangmenge in
einer jährlichen vom Verein zur Verfügung gestellten Liste einzutragen. Diese Liste ist bis spätestens 31.12. des Angeljahres an den Vorstand zurückzugeben! Bei Nichtabgabe wird eine Strafgebühr
erhoben! Die Strafgebühr wird vom Vorstand für das jeweilige laufende Geschäftsjahr neu festgelegt.
§ 15
Arbeitsleistung
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsleistung (
Arbeitsstunden) für die entsprechenden Gewässer festzusetzen. Diese sind vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr neu festzulegen.
Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen von den
jeweiligen Mitgliedern finanziell beglichen werden. Die finanzielle Entgeltung wird von dem Vorstand für das laufende Geschäftsjahr neu festgelegt.
§ 16
Jugendliche
Jugendliches Mitglied kann jeder Jugendliche werden (
mit Genehmigung des Erziehungs-
berechtigten), der das 10. Lebensjahr vollendet und das
18. Lebensjahr nicht überschritten hat. Ansonsten tritt § 3 in Kraft.
Über die Anzahl und Aufnahme der Jugendlichen
entscheidet der Vorstand.
Jugendliche sind nicht wahlberechtigt, außer bei der
Wahl des Jugendwartes.
Die Jugendlichen werden nach erreichen des 18.
Lebensjahres als Vollmitglied übernommen.
§ 17
Die Satzung wurde nach durchgeführten Änderungen auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20.01.2007 von den anwesenden Mitgliedern angenommen.